Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auch für zukünftige Aufträge ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, haben keine Gültigkeit.
  3. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsabschluss und Beschaffenheitsmerkmale

  1. Aufträge, Nebenabsprachen, sowie Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt. Gibt der Auftraggeber den Auftrag an Dritte ab, so sind wir unverzüglich über diesen Vertragswechsel zu informieren. Versäumt der Auftraggeber diese Mitteilung, so bleibt er weiter für uns der Auftraggeber.
  2. Die in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technische Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie entbinden den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Soweit nach Vorgaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster und sonstige technische Daten des Auftraggebers geliefert wird, übernimmt dieser das Risiko für die Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck.
  3. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Leitungspläne, Versorgungpläne, Kabelleitungen etc. dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auszuhändigen. Bebauungspläne, Grünordnungspläne, sowie Anordnungen bei Wasserschutzgebieten und Naturschutzgebieten ist der Auftraggeber verpflichtet, diese jeweils beim zuständigen Amt einzuholen und vor Beginn der Arbeiten dem Auftragnehmer vorzulegen.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums – und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Sofern wir Lieferungen aufgrund von Angaben oder Zeichnungen des Auftraggebers durchführen, stellt uns der Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, welche Dritte, berechtigt oder unberechtigt wegen der Verwendung der Angaben oder Zeichnungen gegen und geltend machen.
  6. Eine Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen Materialeigenschaften erfolgt nicht, es sei denn auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
  7. Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die DIN – Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten.

§ 3 Lieferung

  1. Wir liefern alle Waren, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, frei Baustelle.
  2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Zeichnungen oder ähnliches und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware aus Werk oder Lager verlassen hat. Bei Lieferung “ab Werk” ist maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist die Meldung der Versand – bzw. Abholbereitschaft.
  3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial und zwar gleichgültig ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Wird die Lieferung durch vorstehend beschriebene Umstände unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Ein Schadensanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, werden ihm beginnend mit einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder Lager jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
  5. Arbeitsbeginn und Ende ist jeweils, falls nicht anders vereinbart, die Betriebsstätte in 76189 Karlsruhe, Honsellstraße 32.

§ 4 Zahlung

  1. Rechnungen werden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Skontoabzug ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich bzw. bei Vorauszahlungen zu Materialeinkauf. Nicht vereinbarter Skontoabzug wird von uns zurückgefordert.
  2. Bei größeren Baustellen behalten wir uns vor, Abschlagszahlungen je nach Baufortschritt bzw. für Materialeinkauf, zu stellen. Die Abschlagszahlungen werden in der Regel nach 3 – 4 Werktagen nach Baubeginn gestellt.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. 5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem erhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Leistungen steht.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Bauzinssatz (§247 BGB) ist.
  6. Die Angebotspreise beinhalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.

§ 5 Mängel

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt zu überprüfen. Etwaige Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge, sind uns sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens sechs Monate nach Erhalt der Ware schriftlich, unter Angabe der Bestelldaten anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
  2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mängel zu prüfen. Gerügte Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zu senden, soweit die Rüge gerechtfertigt ist, werden die Transportkosten von uns übernommen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Veränderungen an der beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
  3. Erweist sich eine Beanstandung als gerechtfertigt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt dies fehl oder kommen wir unseren Verpflichtungen nicht in angemessener Zeit nach, so hat uns der Auftraggeber schriftlich eine letzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen oder die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten vornehmen lassen. Soweit der Dritte die Nachbesserung erfolgreich durchgeführt hat, so sind alle Ansprüche des Auftraggebers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
  4. Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verzögerung der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Ware. Folgekosten sind, ausgenommen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter ausgeschlossen. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.
  5. Gewährleistungsansprüche entstehen erst nach der vollständigen Bezahlung der Leistungen. Die Gewährleistung regelt das BGB. Ausblühungen, Rost und Witterungsbedingte Verfärbungen sind keine Reklamationsgründe. Hier weisen wir ausdrücklich auf die Liefer- und Eigenschafsbedingungen unserer Lieferanten für Betonerzeugnisse und Natursteine, hin. Die in Katalogen und Prospekten dargestellten Farben können von der tatsächlichen Farbe der gelieferten Ware abweichen.
  6. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns, verloren.
  7. Auf dem vom Auftraggeber Bauseits gestelltem Material übernehmen wir keine Haftung. Sollten Mängel an den von Auftraggeber gestellten Materialien oder Bauwerken entstehen, welche auf schadhaftes Material zurückzuführen sind, so muss der Auftraggeber dafür haften. Dies gilt insbesondere für gebrauchte von uns wieder eingebaute Materialien und Gegenstände.
  8. Für Pflanzen, wo die Bauherrschaft aussucht oder bereit stellt, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
  9. Für Setzungen, an von uns erstellten Bauwerken, insbesondere im Bereich bauseits bereits verfüllten Baugruben übernehmen wir keine Gewährleistung. Gewährleistung kann nur gegeben werden, wenn die Bauherrschaft nachweislich vorlegen kann, dass die Baugruben lageweise mit Kies oder sonstigem, tragfähigen Material aufgefüllt und verdichtet wurde.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Seiten Karlsruhe.
  2. Gerichtsstand ist Karlsruhe.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt bei Lücken im Vertrag.